Händehygiene
Händehygiene in der Zahnarztpraxis
Quelle: DZZ 1995


Die Händehygiene umfaßt drei Bereiche, nämlich Handreinigung, Handpflege
und Infektionsschutz. Letzterer betrifft sowohl den Schutz des Patienten, als
auch den Selbstschutz. Die Händehygiene geht primär alle direkt in die
Behandlung einbezogenen Personen an, also Zahnarzt, Zahnarzthelferin,
Zahnmedizinische Fachhelferin und Mundhygienikerin. Sekundär betrifft die
Händehygiene aber auch alle mittelbar involvierten Mitarbeiter der Praxis wie
beispielsweise den Zahntechniker.


Handreinigung und Handpflege

Eine gepflegte Hand ohne Hautschäden stellt die beste Voraussetzung für einen
effizienten Infektionsschutz dar. Dem trägt auch die für die Zahnarztpraxis
verbindliche Unfallverhütungsvorschrift UVV-VBG 103 der
Berufsgenossenschaft [1] Rechnung, indem sie ausdrücklich auf "geeignete
Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch" hinweist, welche
den Praxismitarbeitern zur Verfügung zu stellen sind. Zur Händehygiene
gehören kurze Fingernägel, ein sorgfältig manikürtes Nagelbett und
regelmäßiger Gebrauch einer feuchtigkeitsspendenden Handcreme aus
Direktspender oder Tube. Selbstverständlich werden Ringe und Armbanduhren
während der Arbeit abgelegt. Handpflege reicht aber über die berufliche
Tätigkeit hinaus und erfordert auch im privaten Bereich richtiges Verhalten. Als
Beispiele mögen Schutzhandschuhe für grobe Arbeiten, etwa Gartenarbeit,
genannt werden.


Verschmutzte Hände müssen zweifelsohne gereinigt werden. Nicht alkalische,
milde Reinigungslösungen sind einer Seifenreinigung unbedingt vorzuziehen.
Besonders vorteilhaft sind Mittel, die den natürlichen Säureschutzmantel der
Haut nicht zerstören und gleichzeitig pflegende Zusätze enthalten. Wenn auf eine
Reinigungsbürste nicht verzichtet werden kann, sollte eine weiche Bürste, die
zumindest im Praxisbereich sterilisiert vorgehalten wird, verwendet werden. Die
Wascharmatur sollte kontaktfrei durch Fuß- oder Kniekontakt betätigt werden
können. Nach der zitierten UVV-VBG 103 muß fließendes warmes und kaltes
Wasser" zur Verfügung stehen.


Infektionsschutz

Infektionsschutz zielt stets in zwei Richtungen: Vermeidung der Übertragung
von Krankheitserregern auf den Patienten und Vermeidung der Akquirierung
von Krankheitserregern vom Patienten. Patienten, die aufgrund einer
geschwächten Immunlage besonders anfällig für eine Infektion sind, können
vielfach durch sorgfältige Anamneseerhebung erkannt werden. Sehr viel
schwieriger kann es sein, (manchmal sogar unmöglich), Patienten, von denen
ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht, in der Zahnarztpraxis zu identifizieren. In
der Auswirkung ist es dabei unerheblich, ob einem Patienten die
Infektionsgefahr, die von ihm ausgeht, unbekannt ist oder ob er sie wissentlich
verschweigt. Zahnarzt und betroffene Mitarbeiter sollten sich stets einer
potentiellen Gefährdung bewußt sein und sich entsprechend verhalten.


Händedesinfektion

Die Händedesinfektion ist ein aktiver Infektionsschutz. Grundsätzlich sind für
die Händedesinfektion ausschließlich die Mittel geeignet, deren Wirksamkeit
durch anerkannte Prüfverfahren von BGA [2], DGHM [3] oder DVV [4]
nachgewiesen ist. Händedesinfektionsmittel fallen unter das Arzneimittelgesetz
und erfordern eine Zulassung durch das BGA. Auf deren Registriernummer ist
beim Einkauf zu achten. Neben der unter seuchenhygienischen Aspekten
aufgestellten BGA-Liste bietet insbesondere die derzeit gültige 7. Liste (mit
Nachträgen) der nach den Richtlinien der DGHM geprüften chemischen
Desinfektionsmittel eine gute Orientierung. Nachteil dieser Liste ist, daß die
Viruswirksamkeit, vor allem gegenüber HBV und HIV, und die Tbc-Wirksamkeit
nicht berücksichtigt sind und vom Anwender hinterfragt werden müßten. Diese
Informationslücke wird insoweit durch das Dental Vademekum [5] geschlossen,
in welchem DGHM-gelistete Präparate und deren Viruswirksamkeit aufgeführt
sind. Die Tbc-Wirksamkeit ist nur in der BGA-Liste eigens aufgeführt. Für die
genaue Dosierung der Desinfektionsmittel sind geeignete Spender erforderlich.
Bei Mitteln, die als Waschpräparate Anwendung finden, sind die Hände mit
einem Einweghandtuch zu trocknen.


Hygienische Händedesinfektion

Vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung ist eine Händedesinfektion
obligat. Bei nicht chirurgischen Behandlungsmaßnahmen ist für die
Routinebehandlung eine hygienische Händedesinfektion als ausreichend
anzusehen. Für die Helferin greift sie auch vor der Vorbereitung des
Behandlungsplatzes, nach der hygienischen Wartung der gebrauchten
Instrumente oder deren Versorgung nach Desinfektion und Sterilisation, wenn
die Instrumente verpackt sind. Ganz besondere Bedeutung kommt der
hygienischen Händedesinfektion vor und nach Arbeitspausen zu, worauf auch im
zahntechnischen Labor hinzuweisen ist. Für die hygienische Händedesinfektion
sind alkoholische Präparate besonders gut geeignet. Sie stehen als
Desinfektionslösungen zur Verfügung, wobei 3 ml über 30 s in die Hand
eingerieben werden. Ein Nachtrocknen der Hände ist nicht unbedingt
erforderlich. Auch bei hoher, täglicher Anwendungsfrequenz sind alkoholische
Präparate im allgemeinen gut verträglich. Bei hoher Kontamination oder
erhöhtem Infektionsrisiko sollten 5 min Einwirkzeit eingehalten werden.
Anwendungsmengen und Einwirkzeiten von Waschpräparaten können aus den
genannten Auflistungen entnommen werden.


Händedesinfektion bei chirurgischen Eingriffen

Vor chirurgischen Eingriffen ist eine chirurgische Händedesinfektion
durchzuführen. Auch für sie stehen alkoholische Einreibepräparate zur
Verfügung, von denen präparatabhängig zweimal 5 ml jeweils 2 bis 5 min in die
Hände eingerieben werden. Auch hierzu sind Einzelangaben aus den genannten
Auflistungen zu entnehmen. Die chirurgische Händedesinfektion wird vor und
nach operativen Eingriffen selbstverständlich auch von der bei dem Eingriff
assistierenden Mitarbeiterin durchgeführt. Eine Kontrolluhr erleichtert die
Überwachung der Zeit.


Schutzhandschuhe

Als außerordentlich wirksamer passiver Infektionsschutz sind medizinische
Handschuhe unverzichtbarer Bestandteil der Händehygiene. Ihre Anwendung bei
erhöhtem Infektionsrisiko, hierzu zählen die Behandlung von Risikopatienten
ebenso wie Hautverletzungen der eigenen Hand, und bei chirurgischen
Eingriffen gehört inzwischen zur obligaten Selbstverständlichkeit. Auch in
diesem Zusammenhang muß auf die UVV-VBG 103 hingewiesen werden, in
welcher die Kontaminationsmöglichkeit mit "Blut, Ausscheidungen, Eiter oder
hautschädigenden Stoffen" ausdrücklich als Risikofaktor aufgeführt ist. Wegen
des schon angesprochenen, latenten Infektionsrisikos müssen konsequenterweise
Handschuhe bei jeder zahnärztlichen Behandlung routinemäßig getragen
werden. Ausnahmen mögen rein instrumentell zu bewältigende, einfache
Maßnahmen oder das Arbeiten unter Kofferdam sein. Richtige Handschuhwahl,
Training und Gewöhnung lassen schnell die anfängliche Beeinträchtigung der
Taktilität vergessen.


Medizinische Handschuhe bestehen aus Latex, synthetischem Gummi (Nitril und
Polychloropen), Polyethylen, Polyvinylchlorid (PVC) oder Kopolymeren.
Bevorzugt werden im allgemeinen Latexhandschuhe. Medizinische Handschuhe
werden steril, paarweise abgepackt, und nicht steril in Großgebinden (100
Stück) im Fachhandel angeboten. Bei chirurgischen Eingriffen werden
grundsätzlich sterile Handschuhe verwendet. Für die Wahl eines Handschuhs ist
neben der Dichtigkeit gegenüber Mikroorganismen und Viren die
Hautverträglichkeit ein entscheidendes Kriterium. Außerdem sind gute Paßform
und Tragekomfort (verschiedene Größen), erhaltene Taktilität, mechanische
Resistenz gegen Perforationen und Rißbildung, Resistenz und Verträglichkeit
gegenüber Lösungen und zahnärztlichen Werkstoffen, gute Griffigkeit, kein
Kleben, Akzeptanz in Geschmack und Geruch durch den Patienten und
schließlich ein vertretbarer Preis wesentlich.


Nachdem Untersuchungen ergeben haben, daß nicht sterile, fabrikneue
Schutzhandschuhe zum Teil erhebliche Undichtigkeiten aufwiesen, wobei
Latexhandschuhe mit weniger als 10% gegenüber mehr als 50% der geprüften
Polyvinyl- und Folienhandschuhe am besten abschnitten, ist auch für nicht
sterile Untersuchungshandschuhe, ebenso wie für sterile, medizinische
Handschuhe eine kontrollierte 100%ige Dichtigkeit zu fordern. Zumindest
sollten die aufgeführten Normen in Teil 1 der Europäischen Norm EN 455 für
medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch erfüllt werden. Die Teile 2
und 3 dieser Norm betreffen die mechanischen Eigenschaften und die
Verträglichkeit von medizinischen Handschuhen. Obwohl einige hochwertige
Handschuhe eine Desinfektion vor einem Patientenwechsel erlauben, ist hiervon
ebenso wie von einer Sterilisation und Wiederverwendung gebrauchter
Handschuhe abzuraten: die Zahl unbemerkter Mikroschäden der Handschuhe
nimmt mit der Behandlungsdauer zu. Nach spätestens zwei Stunden Tragedauer
zeigten mehr als ein Fünftel der Handschuhe Defekte.

Hautirritationen und Allergien in Zusammenhang mit dem Tragen von
Handschuhen stellen ein zunehmendes Problem dar. Neuere Untersuchungen an
Zahnmedizin- und Medizinstudenten zeigten, daß Soforttypallergien z.B. gegen
Latex mit zunehmender Semesterzahl in Erscheinung treten, also vor allem mit
der Expositionsdauer zusammenhängen. Neben Kontaktallergien, insbesondere
auf Akzeleratoren oder andere Inhaltsstoffe, kann die als Puder verwendete
Maisstärke durch Bindung von Latexproteinen sogar zu hyperergischen
Reaktionen über die Atemluft führen. Maisstärkepartikel können außerdem
postoperative Stärkegranulome auslösen, wenn gepuderte Op-Handschuhe
getragen werden. Schließlich können Maisstärkepartikel den Adhäsivverband
bei Kompositen stören. Akzeleratorreste in Latexhandschuhen beeinträchtigen
die Abbindung additionsvernetztender zahnärztlicher Silikone. Manche
sogenannte hypoallergene Handschuhe enthalten dagegen nur Restmengen oder
sind frei von Akzeleratoren. Zusammenfassend ist für die Verwendung von
medizinischen Handschuhen festzustellen:


1 Medizinische Handschuhe sollen die Europäische Norm EN 455 erfüllen;
2.Hypoallergene, puderfreie Handschuhe sind zu bevorzugen;
3.Mit jedem Patientenwechsel ist einem Handschuhwechsel gegenüber einer
Handschuhdesinfektion
unbedingt der Vorzug zu geben;
4.Das Tragen von Handschuhen entbindet nicht von der Notwendigkeit einer,
der jeweiligen Behandlung oder
Tätigkeit angemessenen Händedesinfektion.


Detailinformationen über die Vielzahl verschiedener Schutzhandschuhe finden
sich unter anderem in dem schon zitierten Dental Vademecum [5].


Schutzhandschuhe anderer Art werden in der UVV-VBG 103 [l] für das
Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und Flächen"
aufgeführt. Solche Handschuhe sollen flüssigkeitsdicht, besonderer
mechanischer Beanspruchung gewachsen und desinfizierbar sein. Sie sind
deshalb dicker und widerstandsfähiger und finden in gleicher Form
beispielsweise als Haushaltshandschuhe Verwendung.


In dem für jede Zahnarztpraxis vorgeschriebenen Hygieneplan müssen auch die
in der Praxis verwendeten Händedesinfektionsmittel aufgeführt sein. Teil des
Hygieneplanes stellt die regelmäßige Unterweisung über die
Hygienemaßnahmen in der Praxis, also auch über die Händehygiene, dar.


J. P Engelhardt, Düsseldorf

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1.UVV-VBG 103: Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst Wohlfahrtspflege, Rüttenscheiderstraße 56 IV, 45130 Essen
2.BGA Bundesgesundheitsamt (und seine Nachfolgebehörde):
Bundesgesundheitsblatt 37: 3, 127-142
(1994) Robert Koch-Institut, A-Verw., Nordufer 20, 13353 Berlin
3.DGHM Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie: 7. Liste mit
Nachträgen
mhp-Verlag GmbH, Wilhelmstraße 42, 65185 Wiesbaden
4.Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V.
5.Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Hrsg.):
Das Dental Vademekum,
4. Ausgabe, Deutscher Ärzteverlag, Köln 1993

Quelle: Dtsch Zahnärztl Z 50, 427f (1995)




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