Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer DesinfektionsmitteI" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren (inkl. Verfahren zur Händedekontamination und hygienischen Händewaschung) Stand: 1. März 2000
1. Allgemeines
Die vorliegende Liste stellt eine Bestandsaufnahme aller am 01. 03. 2000 zertifizierten, gültigen Verfahren dar. Alle nach dem Stichtag zertifizierten Präparate sind jedoch den in dieser Liste aufgeführten Präparaten gleichgestellt. Die genauen Gültigkeitsdaten können direkt beim Hersteller erfragt werden.
Die Zertifikatserteilung und Aufnahme in die Liste erfolgte durch die Desinfektionsmittel-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) (Vorsitz: Prof. Dr. med. M. Exner, Hygiene-lnstitut der Universität Bonn, Sigmund-Freud-Straße 25, 53127 Bonn).
Die Zertifikate wurden aufgrund von zwei Gutachten erteilt, welche die desinfizierende Wirksamkeit des Präparates in den angegebenen Konzentrationen und den Einwirkungszeiten für den jeweiligen Verwendungszweck belegen. Diese Gutachten wurden durch die Kommission geprüft und anerkannt, wenn sie den Anforderungen der von der Desinfektionsmittel-Kommission herausgegebenen Richtlinien sowie einschlägigen Mitteilungen in der Zeitschrift „Hygiene + Medizin" entsprachen. In Kürze wird von der DGHM ein neues Methodenbuch mit den zusammengefassten Richtlinien zur „Prüfung und Bewertung chemischer Desinfektionsverfahren" herausgegeben.
Die Listung der Präparate erfolgte ausschließlich aufgrund der o. a. Kriterien. Registrierungs- und Zulassungsverfahren, z. B. nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizinproduktegesetz, fanden keine Berücksichtigung. Die Firmen haben verbindliche Erklärungen darüber abgegeben, dass das Präparat nur in der Zusammensetzung im Handel ist, in welcher es zur Begutachtung für die Listung getestet wurde.
Für die routinemäßige und prophylaktische Desinfektion, insbesondere zur Verhütung von Infektionen im Krankenhaus, in der ärztlichen und zahnärztlichen Praxis, in öffentlichen Bereichen (Kindertagesstätten, Schulen, Sportstätten etc.) sowie anderen Bereichen, in denen Infektionen übertragen werden können, ist die Desinfektionsmittel-Liste der DGHM Grundlage für die Auswahl entsprechender Desinfektionsverfahren.
Bezüglich behördlich angeordneter Entseuchung wird auf § 1 0c BSeuchG verwiesen. Mit dem Ziel der Vereinheitlichung werden in dieser Liste nur die wirksamen Grundsubstanzen berücksichtigt. Zur besseren Orientierung wird bei den Präparaten eine einheitliche Kennzeichnung der Wirkstoffgruppen vorgenommen: Aldehyde, Aldehydabspalter, Alkohole, Alkylamine oder Alkylaminderivate, Amphotenside, chlor-, brom-, iodabspaltende Verbindungen, Chloramide, Gylkolderivate, Guanidine bzw. Guanidinderivate, Laugen, Peroxid Verbindungen, Phenolderivate, Phenolether, Pyridinderivate, quaternäre Verbindungen, anorganische Säuren, organische Säuren, Schwermetallverbindungen. Die chemischen Wirkstoffe und die Registrierzeichen sind in der Liste nach den Angaben der Hersteller- und Vertriebsfirmen aufgeführt.
Seit Januar 1989 sind die Firmen gehalten, auf den Verpackungen die quantitative Zusammensetzung der verwendeten Wirkstoffe zu deklarieren.
Es besteht die Auflage, dass jede Änderung in der Zusammensetzung eines in der Liste aufgeführten Präparates dem Vorsitzenden der Desinfektionsmittel Kommission mitzuteilen ist. Ebenso sind auch nachträglich bekannt gewordene methodische Modifikationen in den zur Aufnahme eingereichten Gutachten unverzüglich vom Hersteller oder von den Vertriebsfirmen dem Vorsitzenden der Desinfektionsmittel-Kommission zu melden. Die Kommission entscheidet in solchen Fällen darüber, ob und in welchem Umfang eine neuerliche Prüfung zur erfolgen hat. Die Listung eines Präparates gilt nur für das jeweilige Anwendungsverfahren.
Die Desinfektionsmittel-Kommission ist ihrer Verpflichtung nachgekommen und behält sich weiterhin vor, bei neuen Erkenntnissen zur Prüfmethodik oder zur Wirksamkeit einzelner Präparate Überprüfungen vorzunehmen und beim Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Wirksamkeit das entsprechende Zertifikat zurückzuziehen.
Bei der Aufnahme ihrer Präparate verpflichten sich die Hersteller und Vertriebsfirmen, auf dem Etikett der Abpackung, auf der Gebrauchsanweisung und auf den Prospekten die in der Liste eingetragenen Desinfektionswerte anzugeben, sofern deren Angabe mit einem Hinweis auf die Prüfung nach den „Richtlinien" der DGHM („geprüft und als wirksam befunden") oder
auf die Listung verbunden ist. Die Prüfung der gelisteten Verfahren bezieht sich nur auf die desinfizierende Wirkung; sie stellen keine Sterilisationsverfahren dar. Als Maßstab für die Bewertung eines Verfahrens wurde bei Bakterien und Pilzen in der Regel eine Reduzierung der Mikroorganismen um mindestens fünf log_10 Stufen (= 99,999%) bzw. eine mindestens gleich gute Wirksamkeit im Vergleich mit Referenzverfahren zugrunde gelegt (Art und Ausmaß der Belastung durch Eiweiß, Blut etc. entsprachen bei den jeweiligen Desinfektionsverfahren den üblichen Praxisbedingungen bzw. übertrafen diese).
Es werden hingegen keine Aussagen über weitere Eigenschaften, wie z. B. Hautverträglichkeit, Korrosionserscheinungen oder Reinigungseffekt, gemacht.
Vor allem in Gegenwart von organischem Material (z. B. Blut, Wundsekret, Schleim) wird die desinfizierende Wirkung vieler Präparate beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für chlor-, brom-, oder iodabspaltende Verbindungen, Amphotenside, quaternäre Verbindungen und Peroxidverbindungen. Aus diesem Grunde dürfen die hier gegebenen Empfehlungen für die Hände-, Haut-, Flächen- und Instrumentendesinfektion nicht uneingeschränkt auf andere Verfahren, z. B. die Schleimhaut und Wundantiseptik, Spülungen von Körperhöhlen, Desinfektion von Blutresten auf Oberflächen, Desinfektion englumiger Kanäle (Endoskope) oder Desinfektion von zahnärztlichen Abdrücken und Prothesen, übertragen werden. In solchen Fällen sind die Resultate von Untersuchungen unter den jeweiligen praxisnahen Bedingungen heranzuziehen.
Für die Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln im Lebensmittelbereich oder in der Tierhaltung existieren spezielle Listen der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft), in denen besondere Angaben über die Eiweiß- und Kältebelastung oder zur Viruzidie enthalten sind.
1.1 Viruswirksamkeit
In der Liste ist die Viruswirksamkeit für die geprüften und zertifizierten Instrumentendesinfektionsmittel besonders gekennzeichnet, falls dies von den Herstellern oder Vertreibern beantragt wurde, d.h. eine Testung auf Viruzidie erfolgte nur bei speziell ausgewiesenen Instrumentendesinfektionsmitteln. Die Desinfektionsmittel wurden entsprechend der „Richtlinie des Bundesgesundheitsamtes, BGA, (heute Robert-Koch-lnstitut, RKI) und der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV) zur Prüfung von chemischen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren" (3, 4) und auf der Basis des Kommentars zur Richtlinie des BGA und der DVV zur Prüfung von chemischen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren sowie auf Grundlage der Geschäftsordnung der Kommission für Virusdesinfektion der DVV für die Zertifizierung von Desinfektionsmitteln (5) untersucht. Kriterium für die Wirksamkeit ist eine Inaktivierung der Virusinfektiosität um mindestens vier log_10 - Stufen (= 99,99% Titerreduktion) in allen Versuchsansätzen im Zeitraum von maximal 60 Minuten bei +20 °C. Wenn die Ergebnisse des / der Gutachter(s) im Rahmen des Sachverständigenverfahrens experimentell bestätigt werden können, kann ein Zertifikat zur Viruzidie durch die DVV ausgestellt werden. Wenn ein Instrumentendesinfektionsmittel das Kriterium der Wirksamkeit gegen Poliovirus erfüllt, kann ein Zertifikat der DGHM ausgestellt werden. Die Zertifizierung durch die DGHM und Eintragung in die Liste der DGHM ist begrenzt auf Instrumentendesinfektionsmittel und auf die Wirksamkeit gegen Polioviren. Prüfvirus ist das Poliovirus Typ 1, Stamm Maboney-Pette. Zu beachten ist, dass sich die in der Liste genannten Daten auf Suspensionsversuche beziehen. Die Wahl des Poliovirus als Modellvirus in allen Richtlinien europäischer Länder zur Viruzidieprüfung hat folgende Gründe: Poliovirus wurde zum einen wegen der Möglichkeit der Immunisierung des Laborpersonals, das die Prüfungen durchführt, ausgewählt und stellt zum anderen einen repräsentativen Vertreter der großen Gruppe der unbehüllten Picornaviren dar. Diese Gruppe beinhaltet mehr als 100 klinisch wichtige Virus-Typen wie Coxsackie-A und B, ECHO, Enterovirus sensu strictiari, Polievirus, Hepatitis-A-Virus und Rhinoviren. Diese Viren stellen ein konstantes Risiko für Patienten im medizinischen Bereich dar und haben eine hohe Resistenz gegenüber Chemikalien. Desinfektionsverfahren, die gegen Poliovirus wirksam sind, können auch gegen andere Virusfamilien wirksam sein.
2. Wasch- und Desinfektionsverfahren
Die Liste ist entsprechend den Erfordernissen der Praxis in folgende Abschnitte unterteilt:
2.1 Hygienische Händewaschung und Händedekontamination (6 bzw. 7)
Diese Verfahren sind ebenfalls in die Liste aufgenommen. Präparate für die hygienische Händewaschung und Händedekontamination müssen bakterizid, also nicht nur bakteriostatisch, wirksam sein.
Die Verfahren für die hygienische Händewaschung wurden nach der europäischen Norm EN 1499 (6) geprüft und nach diesen Anforderungen für wirksam befunden.
Die Keimreduktion durch diese Verfahren ist also signifikant besser als eine einminütige Seifenwaschung. Einwirkungszeiten von 30 Sekunden und 1 Minute sind zulässig. Ihre Wirksamkeit ist meist geringer als die von Händedekontaminations- und insbesondere von Händedesinfektionsverfahren. Da bei der hygienischen Händewaschung während der Anwendung Wasser zugesetzt werden darf, ist eine Verbreitung von Mikroorganismen in die Umgebung nicht ausgeschlossen.
In dieser Liste sind die Präparate zur hygienischen Händewaschung mit * gekennzeichnet. Diejenigen Produkte, deren Reduktion in den Versuchen unter praxisnahen Bedingungen > 3,5 log_10-Stufen der eingesetzten Mikroorganismen betrug, sind mit der Fußnote ** versehen. Diese Verfahren sind den Präparaten für die Händedekontamination gleichzusetzen.
Verfahren für die Händedekontamination wurden bereits seit 1986 durch die DGHM zertifiziert. Sie waren vorwiegend für den Lebensmittelbereich konzigiert. Da sie im allgemeinen eine höhere Reduktion der transienten Flora im Test unter praxisnahen Bedingungen auf den Händen bewirken als Verfahren zur hygienischen Händewaschung, wurden sie ebenfalls in diese Liste aufgenommen. Bei diesen Verfahren ist eine Wasserzugabe erst nach 30 Sekunden Einwirkungszeit zulässig.
Beide Verfahren sind keine Alternativen zur hygienischen Händedesinfektion (Einreibeverfahren) bezüglich des Ausmaßes der Reduktion der transienten Hautflora sowie des Risikos einer Keimverbreitung in die Umgebung und des Risikos einer Rekontamination über Mikroorganismen im Wasser.
Die hygienische Händewaschung und die Händedekontamination sind jedoch eine mögliche Alternative zur Seifenwaschung. Diese Verfahren könnten daher auch in medizinischen Einrichtungen, z.B. im Sanitärbereich, in Küchen, in Dienstzimmern eingesetzt werden, also überall dort, wo ohne erhöhte Anforderungen an den hygienischen Status, also an die Keimreduktion, ein Waschvorgang gewünscht wird.
Es liegt in der Verantwortung der Hygienekommissionen, in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festzulegen, in welchen Bereichen und für welchen Zweck ein Produkt zur hygienischen Händewaschung oder zur Händedekontamination zu verwenden ist.
2.2 Händedesinfektion
2.2.1 Hygienische Händedesinfektion (8, 9, 10)
Für die „hygienische Händedesinfektion" sind ausschließlich Verfahren enthalten, bei denen eine Wasserzugabe auf die Hände erforderlichenfalls erst nach dem Desinfektionsvorgang zulässig ist.
Bezüglich der„hygienischen Händedesinfektion" ist zu erwähnen, dass die Präparate mit einer Einwirkungszeit von einer halben und einer Minute aufgeführt sind, da bei routinemäßigen Händedesinfektionen Vorschriften über längere Einwirkungszeiten nicht realistisch sind. Man liegt damit aber an der untersten Grenze einer noch ausreichenden Wirkung. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei einer massiven Kontamination der Hände mit Krankheitserregern eine Vorreinigung mittels eines mit Händedesinfektionsmittel getränkten Einmaltuchs oder durch Waschung vorzunehmen und eine u.U. mehrere Minuten betragende Einwirkungszeit einzuhalten. Bei bekannter oder wahrscheinlicher Viruskontamination sind evtl. vorliegende Prüfergebnisse mit dem jeweiligen Virus zu berücksichtigen. Bei offener Lungentuberkulose sind Mittel der RKI-Liste mit dem entsprechenden Wirkungsbereich einzusetzen.
Detaillierte Erläuterungen und praxisbezogene Hinweise zu Maßnahmen der Händehygiene sind in einer Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-lnstitut zusammengefasst, die im Anhang dieser Liste abgebruckt ist (11).
2.2.2 Chirurgische Händedesinfektion (8, 10, 12)
Bei der präoperativen „chirurgischen Händedesinfektion" ist eine Spalte für drei wie auch für fünf Minuten Einwirkungszeit angegeben. Hierbei muss durch zwei Gutachten die gleiche Wirksamkeit wie bei dem als Referenzgräparat eingesetzten 60%igen n-Propanol mit einer Applikationszeit von fünf Minuten bzw. bei Prüfung entsprechend DIN EN 12791 von drei Minuten belegt sein.
Sowohl bei dreiminütiger als auch bei fünfminütiger Anwendung muss die portionierte Gabe des konzentrierten Händedesinfektionsmittels so erfolgen, dass die Hände während der gesamten Applikationszeit gut angefeuchtet bleiben. Aus diesem Grunde fehlt die Volumenangabe.
2.3 Hautdesinfektion (Hautantiseptik) (13)
Hautdesinfektionsmittel haben im Vergleich zu Händedesinfektionsmitteln zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. Die Wirksamkeit soll nicht nur gegen die transiente sondern vor allem gegen die residente Hautflora des Patienten gerichtet sein. Die residente Flora ist in verschiedenen Hautarealen qualitativ und quantitativ unterschiedlich und unterscheidet sich zum Teil auch deutlich von der der Hände.
Von einem Hautdesinfektionsmittel werden einerseits kurze Einwirkungszeiten (15 s, 1 min) gefordert, z. B. vor Injektionen und Punktionen, andererseits hat sich gezeigt, dass in talgdrüsenreichen Hautregionen längere Einwirkungszeiten benötigt werden, um eine deutliche Reduktion der residenten Flora zu erzielen. In dieser Liste werden Präparate aufgeführt, die nach der Richtlinie für die Prüfung und Bewertung von Hautdesinfektionsmitteln, Stand 1.1.1991 (13), getestet wurden und ein Zertifikat erhalten haben.
Empfohlene Einwirkungszeiten an talgdrüsenarmer Haut (z. B. Arme, Beine, s. Abb. ) sind mindestens 15 s und/oder 1 min, an talgdrüsenreicher Haut (z.B. Kopf, vordere und hintere Schweißrinne, s. Abb. ) mindestens 10 min, wobei während dieser Zeit die Haut ständig durch das Desinfektionsmittel feucht gehalten werden muß. graue Bereiche: talgdrüsenreiche Haut (400 bis 900 Talgdrüsen / cm, ansonsten durchschnittlich ca. 100 Talgdrüsen / cm.) Talgdrüsendichte auf der menschlichen Haut. An den Handinnenflächen gelten die Empfehlungen für Händedesinfektion.
Aus diesem Grunde fehlt die Volumenangabe.
Bei der Empfehlung zur Einwirkungszeit an talgdrüsenarmer Haut wird noch nach Invasivität unterschieden, so dass zur Sicherheit vor Punktion von Gelenken, Körperhöhlen und Hohlorganen sowie vor operativen Eingriffen die Einwirkungszeit mindestens 1 min (je nach Gegebenheit also auch länger) betragen muss.
2.4 Flächendesinfektion (10)
Die unter„Flächendesinfektion in Krankenhaus und Praxis" angeführten Verfahren wurden auf ihre Eignung auf glatten Flächen als Modell für Einrichtungsgegenstände und Fußböden geprüft. Es wurden Anwendungsempfehlungen für mögliche Einwirkzeiten von 5, 15, 30, 60 bzw. 240 Minuten gegeben. Die Konzentrationsangaben unter der Rubrik „Flächendesinfektion auf rohem Holz (kontaminiert mit Pilzen)" sind lediglich für die Behandlung von rohem Holz, wie in Einrichtungen zur physikalischen Therapie, anzuwenden. Für diese Anwendung konnten alle o.g. Einwirkzeiten mit Ausnahme des 5-minWertes empfohlen werden.
Die Gebrauchslösungen sind in der Regel frisch zubereitet zu verwenden; dies gilt stets für Desinfektionsmittel auf der Basis von Peroxidverbindungen und für chlorabspaltende Verbindungen.
Die in der Liste angegebenen Konzentrationen sollen weder über- noch unterschritten werden. Die sogenannte „Schuss"-Methode ist unter keinen Umständen anzuwenden. Keinesfalls darf der Anwender einem Desinfektionsmittel nach eigenem Ermessen Reinigungsmittel wie z.B. Seife oder waschaktive Substanzen zusetzen (Seifenfehler).
Bei alkoholhaltigen Sprühdesinfektionsmitteln besteht bei großflächiger Anwendung Explosions- und Brandgefahr.
2.4.1 Wiederbenutzung von Flächen nach der Desinfektion
(Gemeinsame Stellungnahme der Desinfektionsmittel-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie und der Desinfektionsmittel-lndustrie (14))
Hinweise zu den Einwirkzeiten
Bei der praxisnahen Prüfung eines Flächendesinfektionsmittels nach der Richtlinie der DGHM wird die Einwirkung des Desinfektionsmittels nach einmaligem Aufbringen während festgelegter Zeiten durch Neutralisation mit Substanzen, die die Wirkung des Desinfektionsmittels aufheben, beendet. Als wirksam gilt eine Konzentrations-/Zeitkombination, sobald 99,999% der Mikroorganismen (5 log_10 Stufen) auf der Testfläche inaktiviert wurden. In diesem Versuch unter praxisnahen Bedingungen ist auch dann noch eine weitere Inaktivierung der Mikroorganismen zu beobachten, wenn die Fläche bereits sichtbar trocken ist. So kann es zur Festlegung von Einwirkzeiten bis zu 4 Stunden kommen. Dieses Phänomen ist dadurch zu erklären, dass die Mikroorganismen während der Phase der kompletten Benetzung der Testfläche mit Flüssigkeit so viel Desinfektionswirkstoff aufgenommen oder angelagert haben, dass sie während der anschließenden trockenen Phase noch inaktiviert werden. Wird hingegen die Wirkung des Desinfektionsmittels durch das Neutralisationsmittel vor der endgültigen Inaktivierung aufgehoben, so wird dieser Effekt im Experiment durch Zählung dieser Zellen als koloniebildende Einheiten deutlich.
Bedeutung der Testresultate für die Praxis:
Die empfohlenen Konzentrations-/Zeitkombinationen entsprechen also den Testresultaten, bei welchen eine Verminderung des Ausgangskeimgehaltes von mindestens 99,999 % (5 log_10-Stufen) nachgewiesen wurde. Dies bedeutet einen ausreichenden Sicherheitsfaktor, zumal nur selten solch ein hoher Ausgangskeimgehalt zu erwarten ist.
Für die Umsetzung der Testresultate in der Praxis ist weiterhin von Bedeutung, dass die Inaktivierung nicht plötzlich erfolgt, sondern graduell (exponentiell) abläuft, d. h. die Mikroorganismen sterben während der Einwirkungszeit ab. Initial ist die größte Keimzahlreduktion zu verzeichnen. Die Wahrscheinlichkeit, eine desinfizierte Fläche vorzufinden, nimmt also mit der Zeit zu, dies um so rascher je kürzer die empfohlenen Einwirkzeiten in der DGHM-Liste sind.
Hieraus leitet sich auch ab, dass ein Verbot des Betretens von Fußböden während der Einwirkzeit nicht gerechtfertigt ist.
Anwendung in der Praxis:
In Risikobereichen (z. B. Intensivstationen, OP) und im patientennahen Umfeld sowie bei starker sichtbarer Kontamination sollte mindestens die Konzentration des 1-Stunden-Wertes der DGHM für die Desinfektion gewählt werden.
Bei allen routinemäßigen Desinfektionsmaßnahmen kann eine Fläche wieder benutzt werden, sobald sie sichtbar trocken ist. Bei massiver Kontamination mit organischem Material (Blut, Sekrete, Faeces etc.) sollte bei der Desinfektion zunächst das sichtbare Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einwegtuch (Zellstoff o. Ä.) aufgenommen und das Tuch verworfen werden. Anschließend ist die Fläche normal zu desinfizieren und kann nach dem Trocknen wieder benutzt werden. Bei folgenden Maßnahmen muss die angegebene Einwirkzeit vor der Wiederbenutzung der Fläche abgewartet werden:
Alle Desinfektionsmaßnahmen im Seuchenfall, d. h. wenn Mittel und Verfahren der Liste gem. § 1Oc BseuchG des Robert Koch-lnstitutes eingesetzt werden müssen. Desinfektion aller patientennahen Kontaktflächen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mikroorganismen direkt von der Fläche z.B. über Wunden in den menschlichen Körper eingetragen werden (z. B. Bett: Verbrennungspatient). Badewannen, wo die Desinfektion durch das Einlaufen des Wassers beendet wird (Risiko vor allem bei nicht völlig verheilten Wunden und in der Geburtshilfe). Alle Desinfektionsmaßnahmen im Lebensmittelbereich (z.B. Krankenhausküche), wenn nach der Desinfektion mit Trinkwasser nachgespült werden muss. Dies ist der Fall bei allen lebensmittelberührenden Flächen. 2.5 Instrumentendesinfektion
Bei der Instrumentendesinfektion im Eintauchverfahren ist darauf zu achten, dass die Wirkung in englumigen Schläuchen und Rohren, z.B. durch Luftblasen, Verunreinigungen oder Biofilme, beeinträchtigt werden kann. Aldehyde konservieren derartige Verunreinigungen auf den Instrumentenoberflächen. Aus diesem Grund muss eine Reinigung in Kombination mit der Desinfektion sichergestellt sein. Es sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der Mitteilung in „Hygiene + Medizin" (15) die Bewertung der Prüfung von Instrumentendesinfektionsmitteln gegen Mycobacterium terrae im quantitativen Suspensionstest ohne Belastung vorgenommen wurde.
In den Zertifikaten konnten mögliche Einwirkzeiten von 5, 15, 30, 45 und 60 Minuten empfohlen werden.
Die Verfahren können unter den Anwendungsbedingungen bestimmungsgemäß nicht als Sterilisationsverfahren angesehen werden. In dieser Zusammenstellung werden keine chemothermischen Verfahren aufgeführt.
2.6 Chemische und chemothermische Wäschedesinfektion (10, 16)
In dieser Zertifikatszusammenstellung werden neben den chemischen Wäschedesinfektionsmitteln auch chemothermische Einbadverfahren mit Wirksamkeit gegen Tuberkuloseerreger zusammengefasst. Zertifikate für Verfahren „ausgenommen Tuberkulose" und für Strömungsverfahren wurden nicht ausgestellt. Die Anwendung dieser Verfahren ist in der Anlage 4.4.3 „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen der Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien" der „Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" geregelt. Seit Mai 1998 wurde mit dem Ziel, eine quantitative Aussage über die Keimreduktion zu gewinnen, für die Zertifikaterteilung eine modifizierte Prüfmethodik zugrundegelegt (16).
Literaturverzeichnis:
DVG: 5. Liste der nach den Richtiinien der DVG geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittei für den Lebensmittelbereich (Handeispräparate). Deutsches Tierärztebiatt 1999; 47 (3): 236-251. DVG: 9. Liste der nach den Richtiinien der DVG geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittei für die Tierhaltung (Handelspräparate). Deutsches Tierärzteblatt 1997; 45 (9): 873-878. Bundesgesundheitsamt: Richtlinie des Bundesgesundheitsamtes BGA zur Prüfung von chemischen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren (heute Robert-Koch-lnstitut, RKI). Bundesgesundhbl 1982; 25: 397-398. DVV: Richtlinie der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. zur Prüfung von chemischen Desinfektionsmitteln auf Wirksamkeit gegen Viren. Zbl Hyg 1990; 189: 554-562. DVV: Geschäftsordnung der Kommission für Virusdesinfektion der DVV für die Zertifizierung von Desinfektionsmitteln. HygMed 1997; 22: 220-224. DIN: DIN EN 1499 - Desinfizierende Händewaschung, Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2/Stufe 2). Beuth Verlag GmbH: Berlin,1997. Desinfektionsmittel-Kommission der DGHM: Richtlinie für die Prüfung und Bewertung von Hände-Dekontaminationspräparaten / Stand 8.7.1986. Zbl Bakt Hyg B; 182: 562, 570. DIN: DIN EN 1040 - Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Bakterizide Wirkung (Basistest), Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 1). Beuth Verlag GmbH: Berlin,1997. DIN: DIN EN 1500 - Hygienische Händedesinfektion, Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2/Stufe 2). Beuth Verlag GmbH: Berlin,1997. Desinfektionsmittel-Kommission der DGHM: Prüfung und Bewertung chemischer Desinfektionsverfahren-Stand 12.7.1991. mhp Verlag: Wieshaden,1991. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-lnstitut: Händehygiene. Bundesgesundheitsbl 2000; 43 (3):230-233. DIN: DIN EN 12791 - Chirugische Händedesinfektionsmittel, Prüfverfahren und Anforderungen (Phase 2 / Stufe 2), Beuth Verlag GmbH: Berlin 1997 Desinfektionsmittel Kommission der DGHM: Richtlinie für die Prüfung und Bewertung von Hautdesinfektionsmitteln - Stand 1.1.1991. ZblHyg 1991; 192: 99-103 Desinfektionsmittel Kommission der DGHM: Wiederbenutzung von Flächen nach der Desinfektion. Hyg Med 1998; 23 (12): 514
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